Donnerstag, der 23.02.2012 00:59 Uhr.
Streit schlichten
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Die neue Streitlösungsordnung für das Bauwesen ermöglicht Bauvertragsparteien, die bei der Abwicklung einer Baumaßnahme auftretenden Meinungsverschiedenheiten in einem auf das jeweilige Problem zugeschnittenen Streitlösungsverfahren außergerichtlich beizulegen. Die Streitlösungsordnung Bau (icon SLBau) umfasst Regelungen zur Mediation, Schlichtung, Adjudikation und zum Schiedsgericht. Alle Streitlösungsverfahren können einzeln oder kombiniert zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Ein Schiedsgutachten im Zuge einer Schlichtung kann Zweifel, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten klären - ohne einen langen und teuren Rechtsstreit. Im Gegensatz zu einem nur von einer Seite in Auftrag gegebenen Privatgutachten einigen sich die Parteien bei einem Schiedsgutachten vorab, das fachliche Urteil des Dritten als verbindlich anzuerkennen.
Der Schlichter bewertet fachkundig und rechtsverbindlich, z.B.:
  • ob die gerügten Baumängel vorliegen,
  • wann und wie diese Mängel nachzubessern sind,
  • ob und in welcher Höhe dem Bauherrn ein Nutzungsausfall entstanden ist,
  • wieviel die Sanierung kostet.

Kommt es später dennoch zum Rechsstreit, so ist der Richter ebenfalls an die Feststellungen der Schlichtung gebunden und kann schnell entscheiden. Ein Schiedsgutachten kann nur wegen Gesetzes- oder Treuewidrigkeit, wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit vor Gericht noch angegriffen werden.