| Bauherren, die sich von einem Architekten ein Haus entwerfen lassen wollen, können dies aufgrund einer gesetzlichen Honorarordnung für Planer tun. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - gibt durch ihre Mindest- und Höchstsätze eindeutige Grenzen für die Vergütung von Planungsleistungen vor. Gleichzeitig gibt die Beschreibung der Leistungen Hinweise für den Leistungsumfang eines Architekten, den er in einem erfolgsorientierten Werkvertrag zu erbringen hat. Die Honorare für Architektenleistungen machen bei Eigenheimen ca. 8 bis 10 % der anrechenbaren Baukosten (Handwerkerrechnungen) aus, wobei bei höheren Bausummen der prozentuale Anteil stetig zurückgeht. Von den ersten Gesprächen mit dem Bauherren zur Klärung von dessen Wohnbedürfnissen, Flächenbedarf und vielem anderem an, über Planung, Baugenehmigung, Auswahl und Beauftragung der Handwerker bis hin zur Überwachung der Bauausführung ist der Architekt bei einem Einfamilienhaus im Durchschnitt 12 Monate mit dem Bauvorhaben befasst. Dabei hat er nicht nur die baurechtlichen Voraussetzungen mit dem Bauamt zu klären, sondern im Durchschnitt 12 bis 20 Handwerker zu koordinieren und zu kontrollieren. Dass dies keine leichte Aufgabe ist, weiß ein jeder. Rund 10 % Honorar für die Planung sind im Vergleich zur steuerlichen Belastungen einerseits (der Grunderwerbssteuer von 3,5 % und der Mehrwertsteuer von 19 %), und Vergütungen der Notare für eine Beurkundung (bei Immobiliengeschäften rund 1 %) oder Vermittlungshonoraren von Maklern (3,57 %) eine vergleichsweise kostengünstige Leistung. Eine vollständige Fassung der HOAI finden Sie |
Samstag, der 19.05.2012 10:00 Uhr.




